Satzung des
Imkervereins Aurich
§ 1
Der
Imkerverein Aurich hat seinen Sitz in Aurich und erstreckt sich auf das Gebiet
der politischen Gemeinden Aurich, Ihlow, Großefehn und Südbrookmerland.
Das
Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 2
Der
Imkerverein Aurich hat den Zweck und die Aufgabe alle in seinem Vereinsgebiet
ansässigen Imker zu erfassen. Er ist dem Landesverband der Imker Weser - Ems e. V. als ordentliches Mitglied
angeschlossen.
Der Imkerverein Aurich erstrebt durch seine Tätigkeit
zur Gewinnung von Honig, zur Sicherung der Blütenbestäubung zahlreicher
wirtschaftlicher Kulturpflanzen beizutragen.
Der
Imkerverein verfolgt insbesondere folgende Ziele:
1.) Pflege der Biene durch Förderung der
fachlichen Ausbildung seiner Mitglieder durch Vorträge und Diskussionen in den
Mitgliederversammlungen.
2.) Züchterische und wirtschaftliche
Beratung der Mitglieder sowie Vermittlung von Versicherung und Rechtsschutz.
3.) Beteiligung an den Maßnahmen des
Landesverbandes zur Leistungssteigerung der Bienenvölker durch Königinnenzucht
und an der Unterhaltung von Reinzuchtbelegstellen.
4.) Förderung der Bienenwanderung und
der Verbesserung der Bienenweide, Teilnahme am Beobachtungswesen.
5.) Bekämpfung der Bienenkrankheiten und
der Schädlinge der Biene.
6.) Teilnahme an Veranstaltungen des
Landesverbandes und des Deutschen Imkerbundes e. V. besonders auch an
Lehrgängen und bienenwirtschaftlichen Ausstellungen.
7.) Benutzung von Einheitsverpackungen
und Werbemitteln für deutschen Honig.
8.) Mitwirkung bei den behördlich angeordneten
Maßnahmen zur Durchführung des Bezuges von Futterzucker sowie der Erfassung von
Honig und Wachs.
9.) Vertretung der Belange der
Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der
Öffentlichkeit.
Der Verein ist unpolitisch und enthält sich jeder
politischen Tätigkeit.
§ 3
Ordentliches Mitglied des Imkervereins Aurich kann jeder
werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden,
welche die Zwecke des Vereins fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht
diesen Mitgliedern nicht zu.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes um
die Förderung des Vereins besonders verdiente Personen durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden. Vereinsmitglieder über 79 Jahre werden zu
Ehrenmitgliedern, sofern sie über 25 Jahre einem Imkerverein angehört haben.
§ 4
Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch
schriftliche Erklärung erworben, in welcher die Satzung des Vereins anerkannt
wird und durch Zustimmung des Vorstandes. Gegen eine Ablehnung ist die Berufung
an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Nichtmitglieder haben keinerlei Anspruch auf Wahrung ihrer
Belange durch den Imkerverein.
§ 5
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle
Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen
stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Imkervereins zur
satzungsgemäßen Benutzung offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1.) Die Bestimmungen dieser Satzung
sowie alle anderen Vorschriften des Landesverbandes und der Behörden auf dem
Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.
2.) Ihren Bienenzuchtbetrieb
ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu
unterstützen.
3.) Die vom Kassenführer ermittelten
Beiträge bis zum 1. 12. für das folgende Jahr zu entrichten. Ist nach
Zahlungserinnerung auch bis zum Jahresende der Beitrag nicht gezahlt, so endet
die Mitgliedschaft mit Ablauf dieses Jahres. Auf diese Auswirkung ist in der
Erinnerung hinzuweisen.
4.) Ehrenmitglieder zahlen keinen
Vereinsbeitrag. Sofern noch mehr als 5 Völker gehalten werden, ist hierfür ein
Beitrag zu entrichten.
§ 6
Die
Mitgliedschaft erlischt:
1.) Durch schriftliche Kündigung. Diese
ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum 31. 12. zulässig.
2.) Durch Tod, bei juristischen Personen
durch Auflösung.
3.) Durch Übertritt eines Mitglieds zu
einem anderen Imkerverein.
4.) Durch Ausschluss des Mitglieds aus
dem Verein, insbesondere bei gröblichen Verstößen gegen die Satzung oder bei
Begehung von Handlungen, welche den Verein oder die Allgemeinheit schädigen.
Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Berufung
an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 7
Organe des
Vereins sind:
1.
der
Vorstand
2.
die
Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, (Vorsitzender,
stellvertretender Vorsitzender, 3 Beisitzer) die von der Mitgliederversammlung
auf 3 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit, ihre Form bestimmt jeweils die
Mitgliederversammlung.
Dem erweiterten Vorstand gehören ferner mit beratender
Stimme die von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf 3 Jahre zu wählenden
Obmänner für besondere Aufgaben an (Zuchtwesen, Wanderung, Krankheitsbekämpfung, Bienenweide, Beobachtungswesen). Sie haben
Stimmrecht in allen ihr Sondergebiet betreffenden Fragen.
§ 9
Der Vorsitzende und in seiner Vertretung der
stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des 3 26 BGB. Der Vorsitzende beruft und leitet die
Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht nach der
Satzung oder zwingenden Bestimmungen des Gesetzes durch Beschlussfassung in der
Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende nach den
Vorschriften der Gesetze und dieser Satzung.
Der Vorstand tritt alljährlich mindestens zweimal zusammen.
Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss
erfolgen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle
grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
§ 10
In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche
ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Mindesten viermal im Jahr ist eine
Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine dieser
Versammlungen ist die Hauptversammlung.
Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter
Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Die Art der Bekanntgabe der
übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorsitzenden festgesetzt.
Eine ordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden,
wenn 1/3 der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vertreter beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Lediglich der
Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder.
Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt die Wahl des
Vorstandes und von 2 Kassenprüfern, die Enzgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstands und der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstands und die
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages sowie die
Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die von den
Mitgliedern zu entrichtenden Eintrittsgeldern und Mitgliedsbeiträgen, deren
Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 12
Die Kassen- und Vermögensverwaltung erfolgt nach den von der
Vertreterversammlung des Landesverbandes festzulegenden Richtlinien. Zum
Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen.
Vom Kassenführer ist ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen
und die Prüfung der Buchführung durch die dazu bestellten Kassenprüfer
vorzunehmen.
§ 13
Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig,
jedoch können Ersatz für Auslagen, Tagegelder und Aufwandentschädigungen
gewährt werden.
Unberührt bleibt der Anspruch auf vertragliche Vergütung für
besondere Leistungen als Geschäftsführer oder dergleichen.
§ 14
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen nach
näherer Bezeichnung des Landesverbandes zu verwenden.
§ 15
Die Satzung ist am 12.10. 1979 in der Versammlung des
Vereins beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.
Vorhergehende Satzungen treten gleichzeitig außer Kraft.
Aurich, den
Vorsitzender
stellv. Vorsitzender
Beisitzer Schriftführer
gez.
gez. gez. gez.
Müll
Mammen Mennenga Lüken