Satzung des Imkervereins Aurich

§ 1

Der Imkerverein Aurich hat seinen Sitz in Aurich und erstreckt sich auf das Gebiet der politischen Gemeinden Aurich, Ihlow, Großefehn und Südbrookmerland.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

§ 2

Der Imkerverein Aurich hat den Zweck und die Aufgabe alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker zu erfassen. Er ist dem Landesverband der Imker Weser  - Ems e. V. als ordentliches Mitglied angeschlossen.

 Der Imkerverein Aurich erstrebt durch seine Tätigkeit zur Gewinnung von Honig, zur Sicherung der Blütenbestäubung zahlreicher wirtschaftlicher Kulturpflanzen beizutragen.

 

Der Imkerverein verfolgt insbesondere folgende Ziele:

1.)     Pflege der Biene durch Förderung der fachlichen Ausbildung seiner Mitglieder durch Vorträge und Diskussionen in den Mitgliederversammlungen.

2.)     Züchterische und wirtschaftliche Beratung der Mitglieder sowie Vermittlung von Versicherung und Rechtsschutz.

3.)     Beteiligung an den Maßnahmen des Landesverbandes zur Leistungssteigerung der Bienenvölker durch Königinnenzucht und an der Unterhaltung von Reinzuchtbelegstellen.

4.)     Förderung der Bienenwanderung und der Verbesserung der Bienenweide, Teilnahme am Beobachtungswesen.

5.)     Bekämpfung der Bienenkrankheiten und der Schädlinge der Biene.

6.)     Teilnahme an Veranstaltungen des Landesverbandes und des Deutschen Imkerbundes e. V. besonders auch an Lehrgängen und bienenwirtschaftlichen Ausstellungen.

7.)     Benutzung von Einheitsverpackungen und Werbemitteln für deutschen Honig.

8.)     Mitwirkung bei den behördlich angeordneten Maßnahmen zur Durchführung des Bezuges von Futterzucker sowie der Erfassung von Honig und Wachs.

9.)     Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit.

 

Der Verein ist unpolitisch und enthält sich jeder politischen Tätigkeit.

 

§ 3

Ordentliches Mitglied des Imkervereins Aurich kann jeder werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zwecke des Vereins fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes um die Förderung des Vereins besonders verdiente Personen durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Vereinsmitglieder über 79 Jahre werden zu Ehrenmitgliedern, sofern sie über 25 Jahre einem Imkerverein angehört haben.

 

§ 4

Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung erworben, in welcher die Satzung des Vereins anerkannt wird und durch Zustimmung des Vorstandes. Gegen eine Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Nichtmitglieder haben keinerlei Anspruch auf Wahrung ihrer Belange durch den Imkerverein.

 

§ 5

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Imkervereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1.)     Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle anderen Vorschriften des Landesverbandes und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.

2.)     Ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

3.)     Die vom Kassenführer ermittelten Beiträge bis zum 1. 12. für das folgende Jahr zu entrichten. Ist nach Zahlungserinnerung auch bis zum Jahresende der Beitrag nicht gezahlt, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf dieses Jahres. Auf diese Auswirkung ist in der Erinnerung hinzuweisen.

4.)     Ehrenmitglieder zahlen keinen Vereinsbeitrag. Sofern noch mehr als 5 Völker gehalten werden, ist hierfür ein Beitrag zu entrichten.

 

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.)     Durch schriftliche Kündigung. Diese ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum 31. 12. zulässig.

2.)     Durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.

3.)     Durch Übertritt eines Mitglieds zu einem anderen Imkerverein.

4.)     Durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein, insbesondere bei gröblichen Verstößen gegen die Satzung oder bei Begehung von Handlungen, welche den Verein oder die Allgemeinheit schädigen. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 7

Organe des Vereins sind:

 

1.      der Vorstand

2.      die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, 3 Beisitzer) die von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, ihre Form bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung.

Dem erweiterten Vorstand gehören ferner mit beratender Stimme die von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf 3 Jahre zu wählenden Obmänner für besondere Aufgaben an (Zuchtwesen, Wanderung, Krankheitsbekämpfung,  Bienenweide, Beobachtungswesen). Sie haben Stimmrecht in allen ihr Sondergebiet betreffenden Fragen.

 

§ 9

Der Vorsitzende und in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 3 26 BGB. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht nach der Satzung oder zwingenden Bestimmungen des Gesetzes durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften der Gesetze und dieser Satzung.

Der Vorstand tritt alljährlich mindestens zweimal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10

In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Mindesten viermal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine dieser Versammlungen ist die Hauptversammlung.

Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorsitzenden festgesetzt.

Eine ordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Lediglich der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenprüfern, die Enzgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstands und die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages sowie die Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. 

 

§ 11

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Eintrittsgeldern und Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

 

§ 12

Die Kassen- und Vermögensverwaltung erfolgt nach den von der Vertreterversammlung des Landesverbandes festzulegenden Richtlinien. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Kassenführer ist ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung der Buchführung durch die dazu bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.

 

§ 13

Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können Ersatz für Auslagen, Tagegelder und Aufwandentschädigungen gewährt werden.

Unberührt bleibt der Anspruch auf vertragliche Vergütung für besondere Leistungen als Geschäftsführer oder dergleichen.

 

§ 14

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen nach näherer Bezeichnung des Landesverbandes zu verwenden.

 

§ 15

Die Satzung ist am 12.10. 1979 in der Versammlung des Vereins beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.

Vorhergehende Satzungen treten gleichzeitig außer Kraft.

 

Aurich, den

 

 

Vorsitzender    stellv. Vorsitzender    Beisitzer        Schriftführer

 

gez.                   gez.                             gez.                gez.

Müll                    Mammen                    Mennenga     Lüken

 

 

PDF-Satzungsdownload (23 kB)