Satzung

Satzung des Imker Vereins Aurich von 1886

eingetragener gemeinnütziger Verein seit dem 08. Juli 2011

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Aurich von 1886 e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist die Stadt Aurich. Er erstreckt sich im Wesentlichen auf das Gebiet der politischen Gemeinden Aurich, Ihlow, Großefehn und Südbrookmerland.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aurich eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Imkerverein Aurich ist Mitglied im Landesverband der Imker Weser – Ems e.V.
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Imkervereins Aurich
Zweck des Vereins ist es, die Bienenhaltung zu fördern und zu verbreiten.
Durch die Bestäubungstätigkeit der Honigbienen und weiterer Hautflügler von Wild- und Kulturpflanzen wird der Erhalt einer artenreichen Natur und Landschaft nachhaltig gefördert.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– Förderung der Bienenhaltung und der Bienenzucht,
– Mitwirkung und Initiierung von Maßnahmen zum Naturschutz und zur Landespflege mit dem Ziel einer Verbesserung der Lebensgrundlage der Honigbienen und weiterer Hautflügler.
– Durchführung von Lehrgängen und Schulungen zur fachbezogenen Förderung von Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern,
– Bekämpfung von Bienenkrankheiten und Schädlingen der Bienen,
– Mitwirkung bei Maßnahmen zur Durchführung der Seuchenbekämpfung bei Honigbienen beständen,
– Vertretung der Belange der Bienenzucht bei Behörden und sonstigen Dienststellen sowie in der Öffentlichkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
Der Imkerverein Aurich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Imkerverein Aurich ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Imkervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Imkervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
Mitglied des Imkervereins Aurich können natürliche Personen werden, die an der Verwirklichung des Vereinszweckes mitwirken wollen.
Gleiches gilt für juristische Personen als fördernde Mitglieder. Ein Stimmrecht steht den fördernden Mitgliedern nicht zu.
Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form und unter Anerkennung der Satzung des Imkervereins Aurich zu stellen. 
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
Gegen eine Ablehnung des Antrags, die schriftlich zu begründen ist, steht dem Bewerber die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag endgültig.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes um die Förderung des Vereins besonders verdiente Personen durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Vereinsmitglieder ab dem 80-sten Lebensjahr werden zu Ehrenmitgliedern, sofern sie über 25 Jahre einem Imkerverein angehört haben.
Ehrenmitglieder sind ab dem folgenden Beitragsjahr der Ernennung zum Ehrenmitglied, von der Zahlung des Vereinsbeitrags befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Die Vereinsmitglieder haben das Recht:
– auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung,
– auf den Besuch von Veranstaltungen des Imkervereins,
– das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
– die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen,
– die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstand zu befolgen,
– ihre Imkerei ordnungsgemäß zu betreiben und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen,
– die Vereinsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
Die Nichtzahlung fälliger Beiträge gilt als wichtiger Grund für den Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft enden auch alle bisher im Verein erworbenen Ämter und die hiermit verbundenen Tätigkeiten.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Vereinsausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten insbesondere in Bezug auf § 5 der Satzung.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
Gegen einen Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Diese entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. 
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Imkervereins Aurich
Organe des Imkervereins sind:
– der Vorstand
– Gesamtvorstand
– die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Imker Vereins im Sinne des § 26 BGB.
Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem der Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Vertreters alljährlich mindestens zweimal, im Regelfall zusammen mit dem Gesamtvorstand, zusammen.
Er kann nach Ermessen des Vorstands öfter berufen werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Form der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Imkervereins Aurich werden.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand:
– leitet verantwortlich die Vereinsarbeit,
– vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich,
– setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um,
– kann Ausschüsse aus Vereinsmitgliedern zu Bearbeitung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 10 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand des Imkervereins Aurich besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Obleuten für besondere Aufgaben (z. B. Zuchtwesen, Bienenwanderung, Krankheitsbekämpfung, Schulung, Honigbewertung und Medienarbeit).
Die Obleute gehören dem Gesamtvorstand an.
Die Obleute sind nicht zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB befugt.
Der Gesamtvorstand tritt auf Einladung des Vorstands alljährlich mindestens zweimal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorstands öfter berufen werden.
Die Obleute werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Form der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung.
Obleute im Imkerverein Aurich können nur Mitglieder des Imker Vereins Aurich werden.
Obleute können gleichzeitig Ämter im Vorstand innehaben.
Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung die Anzahl der Obleute und deren Aufgabenbereiche erweitern oder reduzieren.

§ 11 Aufgaben des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand:
– bereitet in Abstimmung mit dem Vorstand die Themen der Mitgliederversammlungen
– und Sitzungen des Gesamtvorstands vor,
– ihm obliegen die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die dem Vereinszweck dienen,
– er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Sinne der §§ 4 und 6 dieser Satzung.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
– die Wahl und Abwahl des Vorstands,
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Obleute,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Entlastung des Vorstands,
– Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
– Festsetzung von Vereinsbeiträgen und deren Fälligkeit,
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
– Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern in Berufungsfällen,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die als Jahreshauptversammlung bezeichnet wird.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einberufungsschreiben zur Post.
Das Einladungsschreiben gilt als den Vereinsmitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dieses ein Mitglied vor dem angesetzten Versammlungstermin schriftlich beantragt und unter der Voraussetzung, dass die Mitgliederversammlung dem zustimmt.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, einzelner Vorstandsmitglieder oder Gesamtvorstandsmitglieder, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, dürfen erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Dies gilt nicht für fördernde Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom / von der 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung leitet ein weiteres Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.
Jedes Vereinsmitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Über die Form der Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Finanzierung des Imkervereins
Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge, und Spenden.
Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 14 Kassenprüfer, Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beginnt und endet jährlich versetzt.
Eine Nachwahl mit einjähriger Amtszeit ist bei Ausscheiden eines Prüfers zulässig.
Die Wiederwahl von Kassenprüfer für eine aufeinander folgende Wahlperiode ist nicht zulässig.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstands sein.
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs sind die Bücher des Imkervereins durch den Kassenwart abzuschließen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe:
– die Rechnungsbelege zu prüfen,
– die ordnungsgemäße Verbuchung der Rechnungsbelege zu prüfen,
– die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen,
– den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres zu prüfen,
– der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Kassenprüfung vorzustellen,
– in der Mitgliederversammlung die Entlastung / Nichtentlastung des Kassenwartes   zu beantragen.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit, der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

§ 15 Ehrenamtlichkeit des Gesamtvorstands
Die Gesamtvorstandsmitglieder des Imkervereins Aurich sind ehrenamtlich tätig.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten.
Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 16 Auflösung des Imkervereins Aurich
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Hospiz am Meer e.V., Elf Dimt 22, in 26524 Hage, vertreten durch den 1. Vorsitzenden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Gerichtsstand
Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein Aurich einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständige Gericht entschieden.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist am 16.April 2026 in der Mitgliederversammlung des Imkervereins Aurich von 1886 e.V. beschlossen worden.
Die vorhergehende Satzung vom 22.02.2024 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Aurich, den 16.04.2026
Diese Neufassung der Satzung des Imkervereins Aurich von 1886 e.V. wurde auf der Mitgliederversammlung 
vom 16.April 2026 mit 31 Jastimmen bei 0 Neinstimmen und 0 Enthaltungen angenommen.

gez. Jannes Fecht                                               gez. Alfred Dellwitsch

1.Vorsitzender                                                          Schriftführer

Nach oben scrollen